Satzung für den
„Förderverein Freiwillige Feuerwehr Strausberg e. V.“

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins:

Der Verein trägt den Namen „Förderverein Freiwillige Feuerwehr Strausberg e. V.“.
Sitz des Vereins ist in der Philipp-Müller-Straße 1 in 15344 Strausberg.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Strausberg eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins:

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuerschutzes.
2. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Aufgaben:
a) das Feuerwehrwesen der Stadt Strausberg zu fördern
b) interessierte Bürger der Stadt zur Mitarbeit in der Feuerwehr zu gewinnen
c) die Kameradschaft und die Traditionen der Freiwilligen Feuerwehr zu pflegen
d) die Arbeit mit der Jugend zu fördern und den Bestand einer Jugendfeuerwehr in der Stadt zu erhalten
e) den Sport und den Feuerwehrsport zu fördern
f) die Partnerschaft und Zusammenarbeit mit anderen Freiwilligen Feuerwehren zu unterstützen
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der gültigen Vorschriften.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
8. Der Verein betätigt sich weder politisch noch religiös und verhält sich tarifhoheitlich neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Nur volljährige Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland können Mitglieder im Verein werden.
2. Die Freiwillige Feuerwehr Strausberg ist laut Beschluss vom 15.02.2002 korporatives Mitglied des Vereins. Alle Angehörigen sind
Mitglieder des Vereins.
3. Angehörige der Jugendfeuerwehr werden durch den Jugendwart der Freiwilligen Feuerwehr Strausberg im Verein vertreten.
4. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts sowie Gesellschaften u. ä., die Mitglied des Vereins sind, haben
nur jeweils eine Stimme.
5. An verdienstvolle Bürger und Mitglieder kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
6. Der Antrag auf Mitgliedschaft im Verein ist schriftlich zu erklären.
7. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Tod.
8. Die Mitgliedschaft in diesem Verein ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
9. Die Kündigungsfrist für einen Austritt beträgt 3 Monate. Der Austrittsantrag ist schriftlich zu stellen.
10. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
– der Satzung des Fördervereins Freiwillige Feuerwehr Strausberg e.V. wiederholt zuwiderhandelt
– Beschlüsse der Mitgliederversammlung wiederholt nicht befolgt oder
– seine Pflichten nicht erfüllt
Der Auszuschließende hat das Recht, in der Mitgliederversammlung angehört zu werden.
Der Ausschluss bedarf der Mehrheit der Mitgliederversammlung. Im Falle des Ausschlusses gilt § 3 Punkt 2 nicht.
11. Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht:
a) am Vereinsleben teilzunehmen, an Entscheidungen mitzuwirken, Anträge zu stellen und Vorschläge einzubringen
b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Organe des Vereins gewählt zu werden
c) die zur Verfügung stehenden materiellen und finanziellen Mittel im Rahmen der Satzung zu nutzen
d) Aufwendungen für den Verein erstattet zu bekommen
e) Protokolle und Unterlagen des Vereins einzusehen
2. Die Mitglieder haben die Pflicht:
a) die Satzung zu achten und Ziele und Aufgaben des Vereins zu erfüllen
b) die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung zu erfüllen
c) Wahlfunktionen mit Leben zu erfüllen
d) die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich und in voller Höhe zu entrichten

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Das höchste Organ des Fördervereins Freiwillige Feuerwehr Strausberg e. V. ist die Mitgliederversammlung.
Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens 3 Wochen vor dem geplanten Termin schriftlich einzuberufen.
2. Wenn mindestens 25% der wahlberechtigten Mitglieder es fordern, unter Angabe von Gründen, hat eine Einberufung der
Mitgliederversammlung durch den Vorstand zu erfolgen.
3. Die Mitgliederversammlung wird durch ein Mitglied des Vorstands geleitet. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
4. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden zu
unterzeichnen ist. Das Protokoll ist aufzubewahren.
5. Die Mitgliederversammlung nimmt folgende Aufgaben wahr:
a) wählt die Mitglieder des Vorstands und der Ausschüsse
b) setzt die Mitgliedsbeiträge fest
c) beschließt die Satzungsänderungen
d) beschließt über den Ausschluss von Mitgliedern
e) berät und entscheidet über wesentliche Angelegenheiten des Vereins
f) berät und beschließt Maßnahmen und Aufgaben für das laufende Geschäftsjahr
g) entlastet den Vorstand nach Abgabe des Jahrestätigkeitsberichtes und Finanzberichts
h) entlastet den Schatzmeister nach Abgabe des Finanzberichts

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem Stellvertreter
c) dem Schatzmeister
d) dem Vorstandsmitglied 1
e) dem Vorstandsmitglied 2
2. Der Vorstand führt den Verein geschäftsführend.
3. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten den Verein nach § 26 des BGB.
4. An den Vorstandssitzungen können der Wehrführer, der Jugendwart und der Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung teilnehmen.
5. Aufgaben des Vorstands sind:
a) die Geschäftsführung innerhalb einer Wahlperiode
b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) Informationen der Mitglieder über Beschlüsse des Vorstandes
d) mindestens vier Mal jährlich Beratungen durchzuführen
e) den jährlichen Tätigkeitsbericht zu erarbeiten und den Mitgliedern vorzulegen
f) jährlich vom Schatzmeister einen Finanzbericht abzufordern
g) zu speziellen Themen Ausschüsse und Beiräte zu berufen
h) die Aufnahme neuer Mitglieder
i) über die Ehrenmitgliedschaft zu beschließen
6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds rückt ein Ersatzmitglied für dessen restliche Amtszeit in den Vorstand nach. Die
Reihenfolge des Nachrückens bestimmt sich nach der bei der Vorstandswahl erzielten Stimmenzahl.
Das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl rückt als erstes nach.
Bei Ausscheiden des Vorsitzenden wählt der Vorstand aus seiner Mitte den neuen Vorsitzenden, nachdem ein Vorstandsmitglied nach
den vorgenannten Regelungen nachgerückt ist.

§ 7 Kassenprüfungsausschuss

1. Der Kassenprüfungsausschuss prüft die ordnungsgemäße Verwaltung der Finanzen des Vereins.
2. Er ist vom Vorstand unabhängig, Die Ausschussmitglieder dürfen keine Vorstandsmitglieder sein oder in einem anderen Ausschuss
tätig sein.
3. Der Vorsitzende des Ausschusses wird von dessen Mitgliedern bestimmt.
4. Der Ausschuss besteht aus 3 Vereinsmitgliedern.
5. Der Vorsitzende des Ausschusses erstattet jährlich der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Prüfung der Finanzen des
Vereins.
Vor anstehenden Neuwahlen beantragt er, nach entsprechender Prüfung, die Entlastung des Vorstands einschließlich des
Schatzmeisters.
6. Der Vorsitzende des Ausschusses kann an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 8 Wahlen

1. Alle Wahlen im Verein können in offener Abstimmung erfolgen.
2. Für den Vorstand und den Kassenprüfungsausschuss gilt eine Wahlperiode von 4 Jahren.
3. Als gewählt gilt, wer mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt wurde.
4. Der Vorstand stimmt mit einfacher Mehrheit über zu fassende Beschlüsse ab.
5. Jede Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
6. Der Vorstand ist mit 2/3 Anwesenheit der Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
7. Jedes ordentliche Mitglied ist wahlberechtigt.
8. Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr kann jedes Mitglied in den Vorstand oder in Ausschüsse gewählt werden.

§ 9 Geschäftsführung

1. Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.
2. Die Tätigkeit in allen Organen des Vereins ist ehrenamtlich und unentgeltlich.
3. Eventuell entstandene Schäden, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Verein entstanden sind, werden ersetzt, soweit es die
Rechtsvorschriften zulassen.
Entstandene Aufwendungen können nur nach vorheriger Rücksprache und Zustimmung durch den Vorstand entsprechend der
gültigen Vorschriften vergütet werden.

§ 10 Finanzen

1. Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a) den Mitgliedsbeiträgen
b) finanziellen Spenden und Zuwendungen
c) Einnahmen aus Zweckbetrieb
2. Die Mittel dürfen ausschließlich für die in der Satzung vorgesehenen Zwecke verwendet werden.
3. Über alle Einnahmen und Ausgaben sind Belege zu fertigen und geordnet aufzubewahren.
4. In einem Kassenbuch sind alle Einnahmen und Ausgaben zu erfassen (mit Belegnummer).
5. Die von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeiträge sind bis zum Jahresabschluss zu entrichten.
In besonderen Fällen kann die Mitgliederversammlung einen ermäßigten Beitrag festlegen.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann auf Beschluss der Mitglieder aufgelöst werden.
2. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder notwendig.
3. Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen an die Stadt Strausberg.
4. Das vorhandene Vermögen ist ausschließlich für Feuerwehrzwecke zu verwenden.

Satzungsbeschluss am: 20.04.2018
Letzte Satzungsänderung am : 20.04.2018

Postanschrift des Förderverein

Förderverein Freiwillige Feuerwehr Strausberg e.V.
Philipp – Müller – Straße 1
15344 Strausberg
E-Mail: fwverein – Für sonstige Anfragen nutzen Sie bitte das Kontaktformular

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