Förderverein Freiwillige Feuerwehr Strausberg e.V.

 


Der Förderverein Freiwillige Feuerwehr Strausberg e.V. wurde am 25.02.1994, durch Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Strausberg gegründet.

 

Zweck und Aufgaben des Vereins: (Auszüge aus der Satzung)

- das Feuerwehrwesen der Stadt Strausberg zu fördern,

- Interessierte Bürger der Stadt zur Mitarbeit in der Feuerwehr zu gewinnen

- die Kameradschaft und die Traditionen der Freiwilligen Feuerwehr zu pflegen

- die Arbeit mit der Jugend zu fördern und den Bestand einer Jugendfeuerwehr zu erhalten,

- den Sport und den Feuerwehrsport zu fördern,

- die Partnerschaft und Zusammenarbeit mit anderen Freiwilligen Feuerwehren zu unterstützen

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der gültigen Vorschriften.

 

Am 18.11.2016 fand die Mitgliederversammlung im Gerätehaus der Freiwilligen Feuerwehr Strausberg statt.

Neben den Berichten des Vorsitzenden, des Schatzmeisters und des Kassenprüfungsausschusses, stand auch die Wahl eines neuen Vorstandes und des Kassenprüfungsausschusses auf der Tagesordnung.

 

Die Wahl ergab folgendes:

 

1.Vorstand des Förderverein Freiwillige Feuerwehr Strausberg e.V.

Herr Werner Seidel (Vorsitzender)

Herr Karsten Mühleisen (Stellvertreter des Vorsitzenden)

Frau Annette Petzold (Schatzmeisterin)

Herr Patrick Patzwald (Vorstandsmitglied)

Herr Lars David (Vorstandsmitglied)

 

 

2.Kassenprüfungsausschuss des Förderverein Freiwillige Feuerwehr Strausberg e.V.

Herr Jens Engelmann (Vorsitzender)

Herr Andreas Kilkis (Stellvertreter des Vorsitzenden)

Herr Benjamin Bomball

 

 

 

 

Postanschrift des Förderverein:

Förderverein Freiwillige Feuerwehr Strausberg e.V.

Philipp - Müller - Straße 1

15344 Strausberg

E - Mail:

ffw.strausberg@ewetel.net

 

 

Satzung des Förderverein Freiwillige Feuerwehr Strausberg e.V.

 

§ 1  Name, Sitz und Rechtsform des Vereines:

1. Der Verein trägt den Namen:

Förderverein Freiwillige Feuerwehr Strausberg e. V.

           2.   Sitz des Vereines ist:
           Gerätehaus der FF Strausberg  Philipp – Müller Strasse 1 in 15344 Strausberg

3.   Die Rechtsform ist:
eingetragener Verein

4.   Gerichtsstand ist:
 Amtsgericht Strausberg

§ 2 Zweck des Vereines:

1.  Der Verein stellt sich die Aufgabe:
a)  Das Feuerwehrwesen der Stadt Strausberg zu fördern.
b)  Interessierte Bürger der Stadt zur Mitarbeit in der Feuerwehr zu gewinnen.
c)  Die Kameradschaft und die Traditionen der Freiwilligen Feuerwehr zu pflegen.
d)  Die Arbeit mit der Jugend zu fördern und den Bestand einer Jugendfeuerwehr in der Stadt zu erhalten.
e)  Den Sport und den Feuerwehrsport zu fördern.
f)  Die Partnerschaft und Zusammenarbeit mit anderen Freiwilligen Feuerwehren zu unterstützen.

          2.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der gültigen Vorschriften.

          3.  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

          4.  Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

          5.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. 

                                                                                                           .
          6.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

          7.  Der Verein betätigt sich weder politisch noch religiös und verhält sich tarifhoheitlich neutral.

   
§ 3 Mitgliedschaft:

            1.  Nur volljährige Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland können
                 Mitglieder im Verein werden.

            2.  Die Freiwillige Feuerwehr Strausberg ist laut Beschluss vom 15.02.02
                 korporatives Mitglied des Vereines.

            3.  Angehörige der Jugendfeuerwehr werden durch den Jugendwart, der
                 Freiwilligen Feuerwehr Strausberg, im Verein vertreten.

            4.  Juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts, sowie
                 Gesellschaften u. ä., die Mitglied des Vereines sind, haben nur jeweils
                 eine Stimme.

            5.  An verdienstvolle Bürger kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
                 Dazu ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

            6.  Der Antrag auf Mitgliedschaft im Verein ist schriftlich zu erklären.

            7.  Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Tod.

            8.  Die Mitgliedschaft in diesem Verein ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

            9.  Die Kündigungsfrist für einen Austritt beträgt 3 Monate. Der Austritt ist
                 schriftlich zu stellen.

         10.  Der Ausschluss bedarf der Mehrheit der Mitgliederversammlung.

         11.  Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle vermögensrechtlichen
                Ansprüche.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder:

            1.  Die Mitglieder haben das Recht:
                        a)  am Vereinsleben teilzunehmen, an Entscheidungen mitzuwirken, Anträge
                             zu stellen und Vorschläge einzubringen.
                        b)  in Organe des Vereines, nach Vollendung des 18. Lebensjahres gewählt
                             zu werden.
                        c)  die zur Verfügung stehenden materiellen und finanziellen Mittel, im Rahmen der Satzung, zu nutzen.
                        d)  Aufwendungen für den Verein erstattet zu bekommen.
                        e)  Protokolle und Unterlagen des Vereines einzusehen.

            2.  Die Mitglieder haben die Pflicht:
                        a)  die Satzung zu achten und Ziele und Aufgaben des Vereines zu erfüllen.
                        b)  die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu erfüllen.
                        c)  Wahlfunktionen mit Leben zu erfüllen.
                        d)  die beschlossenen Mitgliedsbeiträge, pünktlich und in voller Höhe, zu entrichten.

   
§ 5 Mitgliederversammlung:

            1.  Das höchste Organ des Fördervereines Freiwillige Feuerwehr Strausberg e. V. ist
                 die Mitgliederversammlung.
                 Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
                 Die Mitgliederversammlung ist mindestens 3 Wochen, vor dem geplanten Termin,
                 schriftlich einzuberufen.
            2.  Wenn mindestens 25% der wahlberechtigten Mitglieder es fordern, unter Angabe
                  von Gründen, hat eine Einberufung der Mitgliederversammlung, vom
                  Vorstand zu erfolgen.
            3.  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet.
                 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
                 Satzungsänderung bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
            4.  Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen,
                 das vom Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden, zu unterzeichnen ist.
                 Das Protokoll ist aufzubewahren.
            5.  Die Mitgliederversammlung nimmt folgende Aufgaben wahr:
                        a)  wählt die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse.
                        b)  setzt die Mitgliedsbeiträge fest.
                        c)  beschließt die Satzungsänderungen.
                        d)  beschließt die Ehrenmitgliedschaft.
                        e)  berät und entscheidet über wesentliche Angelegenheiten des Vereines.
                        f)  berät und beschließt Maßnahmen und Aufgaben für das laufende Geschäftsjahr.
                        g)  entlastet den Vorstand nach Abgabe des Jahrestätigkeitsberichtes und Finanzberichtes.
                        h)  entlastet den Schatzmeister nach Abgabe des Finanzberichtes.
                       
§ 6 Vorstand:

            1.  Der Vorstand besteht aus:
                        a)  dem Vorsitzenden
                        b)  dem Stellvertreter
                        c)  dem Schatzmeister
                        d)  dem Vorstandsmitglied 1
                        e)  dem Vorstandsmitglied 2
            2.  Der Vorstand führt den Verein geschäftsführend.
            3.  Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten den Verein nach § 26 des BGB.
            4.  An den Vorstandssitzungen können der Wehrführer, der Jugendwart und der
                 Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung teilnehmen.
            5.  Aufgaben des Vorstandes sind:
                        a)  die Geschäftsführung innerhalb einer Wahlperiode,
                        b)  Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
                        c)  Informationen der Mitglieder über Beschlüsse des Vorstandes,
                        d)  im Jahr mindestens 4- Mal zu tagen,
                        e)  den jährlichen Tätigkeitsbericht zu erarbeiten und den Mitgliedern vorzulegen,
                        f)  jährlich vom Schatzmeister einen Finanzbericht abzufordern,
                        g)  zu speziellen Themen Ausschüsse und Beiräte zu berufen.
                        h)  Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 7 Kassenprüfungsausschuss:

            1.  Der Kassenprüfungsausschuss prüft die ordnungsgemäße Verwaltung der
                 Finanzen des Vereines.
            2.  Er ist vom Vorstand unabhängig, es darf kein Vorstandsmitglied sein,
                 oder in einem anderen Ausschuss tätig sein.
            3.  Der Vorsitzende des Ausschusses wird von deren Mitgliedern bestimmt.
            4.  Der Ausschuss besteht aus 3 Vereinsmitgliedern.
            5.  Der Vorsitzende des Ausschusses erstattet jährlich der Mitgliederversammlung
                 einen Bericht über die Prüfung der Finanzen des Vereins.
                 Vor anstehenden Neuwahlen beantragt er, nach entsprechender Prüfung, die      
                 Entlastung des Vorstandes einschließlich des Schatzmeisters.
            6.  Der Vorsitzende des Ausschusses kann an den Vorstandssitzungen mit
                 beratender Stimme teilnehmen.

§ 8 Wahlen:

            1.  Alle Wahlen im Verein können in offener Abstimmung erfolgen.
            2.  Für den Vorstand und den Kassenprüfungsausschuss gilt eine Wahlperiode
                 von 4 Jahren.
            3.  Als gewählt gilt ,wer mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, 
                 gewählt wurde.
            4.  Der Vorstand stimmt mit einfacher Mehrheit über zu fassende Beschlüsse ab.
            5.  Jede Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
            6.  Der Vorstand ist mit 2/3 Anwesenheit der Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
            7.  Jedes ordentliche Mitglied ist wahlberechtigt.
            8.  Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr kann jedes Mitglied in den Vorstand
                 oder in Ausschüsse gewählt werden.

§ 9 Geschäftsführung:

            1.  Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.
            2.  Die Tätigkeit in allen Organen des Vereines ist ehrenamtlich und unentgeltlich.
            3.  Eventuell entstandene Schäden , die im Zusammenhang mit Tätigkeiten im
                 Verein entstanden, werden ersetzt, soweit es die Rechtsvorschriften zulassen.
                  Entstandene Aufwendungen können, nur nach vorheriger Rücksprache und
                  Zustimmung durch den Vorstand und gültigen Vorschriften vergütet werden.
        

§ 10 Finanzen:

            1.  Einnahmen des Vereines bestehen aus:
                        a)  den Mitgliedsbeiträgen,
                        b)  finanzielle Spenden,
                        c)  sonstige Zuwendungen.
            2.  Die Mittel dürfen ausschließlich für die in der Satzung vorgesehenen Zwecke
                 verwendet werden.
            3. Über alle Einnahmen und Ausgaben sind Belege zu fertigen und geordnet aufzubewahren.
            4.  In einem Kassenbuch sind alle Einnahmen und Ausgaben zu erfassen (mit Belegnummer).
            5.  Die von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeiträge sind bis zum
                 Jahresabschluß zu entrichten. Für Schüler, Studenten, Rentner u. ä. kann die Mitgliederversammlung einen
                 ermäßigten Beitrag festlegen.

§ 11 Auflösung des Vereines:

            1.  Der Verein kann auf Beschluss der Mitglieder aufgelöst werden.
            2.  Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder
                 notwendig.
            3.  Bei Auflösung des Vereines fällt das gesamte Vermögen an die Stadt Strausberg.
            4.  Das vorhandene Vermögen ist ausschließlich für Feuerwehrzwecke zu verwenden.

 

Satzungsbeschluss am:  25.02.1994
Letzte Satzungsänderung am : 16.12.2008